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Wie wird ein Verein gegründet?

Inhalt

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Gewinne dürfen zwar erzielt werden, jedoch nicht an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden, und es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der Verein als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder dient.

Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Zur Errichtung eines Vereins sind mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen notwendig und es bedarf der Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung), die insbesondere den Namen, den Sitz sowie den Zweck des Vereins etc. in deutscher Sprache beinhalten. Der Vereinszweck ist klar und umfassend zu beschreiben.

Weiters ist die Bestellung folgender obligatorischer Vereinsorgane vorzunehmen:

  • Ein Leitungsorgan, welches aus mindestens zwei natürlichen Personen zu bestehen hat, zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  • Eine Mitgliederversammlung.
  • Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer bzw. zusätzlich ein Abschlussprüfer bei einem „großen“ Verein.

Fakultativ können weitere Organe wie beispielsweise ein Aufsichtsorgan eingerichtet werden.

Entstehung des Vereins:

Der Verein entsteht als Rechtsperson entweder mit der bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Errichtungsanzeige bei der örtlich zuständigen Vereinsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz, § 2 Abs. 1 VerG 2002) oder nach Verstreichen einer vierwöchigen Frist nach Anzeigenerstattung an die Behörde, wenn keine Untersagung erfolgt. Die Eintragung in das Vereinsregister ist die regelmäßige Folge der Anmeldung des Vereins, ist aber keine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Vereins.

Hinweis: Sollte der Verein steuerliche Begünstigungen (z. B. Spendenbegünstigung gemäß § 4 a EStG) in Anspruch nehmen wollen, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Finanzamt anzuraten.

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