Wie haften die Vereinsmitglieder?
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Ein Verein als juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit und eigenem Vermögen haftet gemäß § 23 VerG 2002 für seine Verbindlichkeiten grundsätzlich selbst mit seinem gesamten Vereinsvermögen. Es ist streng zwischen den Verbindlichkeiten des Vereins und dessen Mitgliedern zu unterscheiden.
Vereinsmitglieder haften für Vereinsschulden nur in jenen Fällen persönlich mit ihrem Privatvermögen, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt, wie beispielsweise die Übernahme einer Haftung oder einer Bürgschaft. Verletzt nämlich ein Vereinsmitglied unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen gewissenhaften Vereinsmitglieds seine gesetzlichen oder sich aus den Statuten ergebenden Verpflichtungen oder bei Verstoß gegen rechtmäßige Beschlüsse der Vereinsorgane, dann haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden.