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Wie haften die Organe?

Inhalt

Organwalter haften persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB. Ist der Organwalter unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft

  • Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
  • Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
  • ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
  • im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
  • ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
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