Wer kann Rechnungsprüfer sein? Wie haftet dieser?
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Jeder Verein ist verpflichtet, mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Ein Abschlussprüfer ist nur dann zu bestellen, wenn eine Verpflichtung zur Erstellung eines erweiterten Jahresabschlusses besteht (wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben jeweils höher als EUR 3 Mio. waren oder das jährliche Spendenaufkommen höher als EUR 1 Mio. war). Rechnungs- sowie Abschlussprüfer dürfen keinem anderen Gremium des Vereins angehören und müssen unabhängig und unbefangen sein. Als Abschlussprüfer kommen ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren (Genossenschaftsrevisionsgesetz) in Frage.
Rechnungsprüfer sind in § 5 Abs. 5 VerG 2002 geregelt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers obliegt der Mitgliederversammlung. Ist jedoch eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat entweder ein allfällig bestehendes Aufsichtsorgan oder sonst das Leitungsorgan zu wählen.
Rechnungsprüfer haften persönlich für den von ihnen verursachten Schaden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Verletzt ein Rechnungsprüfer seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, haftet er dem Verein gegenüber für den daraus entstandenen Schaden.
Für unentgeltlich tätige Vereinsorgane bzw. Rechnungsprüfer tritt eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.
Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 UGB sinngemäß.