Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

Welche Bedingungen sind im Zusammenhang mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Tätigkeiten zu erfüllen, um abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können?

Inhalt

Wie bereits erwähnt sind steuerliche Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nur dann zu erhalten, wenn sie ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dienen.

Ausschließliche Förderung (§ 39 BAO)

  • Neben den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken sind nur völlig untergeordnete Nebenzwecke zulässig.

  • Kein Gewinnstreben, Zuwendungsverbot: Weder in der Satzung noch aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung darf Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Zufallsgewinne sind erlaubt. Weiters dürfen Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile erhalten.

  • Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile zurückbekommen.

  • Pflicht zur sparsamen Verwaltung: Keine zweckfremden Verwaltungsausgaben oder übermäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter, Aufsichtsratsvergütungen).

  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft – soweit es die Kapitalanteile der Mitglieder und die geleisteten Einlagen übersteigt – nur für begünstigte Zwecke verwendet werden.

Unmittelbarkeit der Förderung (§ 40 BAO)

Die Körperschaft muss den begünstigten Zweck selbst oder durch einen weisungsabhängigen Dritten, einen sog. Erfüllungsgehilfen, erfüllen.

Tatsächliche Geschäftsführung (§ 42 BAO)

Diese muss den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Begünstigungsschädlich ist die Förderung anderer als in der Satzung genannter Zwecke, selbst wenn diese ebenfalls begünstigt sind.

Die Bildung von – wirtschaftlich vertretbaren – Rücklagen ist nicht begünstigungsschädlich. Die Berechnung dieser Rücklagen wird jedoch von der Finanz sehr streng gehandhabt.

Zeitliche Einordnung (§ 43 BAO)

Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen für die Körperschaft- und Kommunalsteuer während des gesamten Veranlagungszeitraumes die Voraussetzungen erfüllen. Bei den übrigen Abgaben (z. B. USt, GesSt, ErbSt) genügt die Erfüllung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.