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Was sind die wesentlichsten Merkmale einer gemeinnützigen Privatstiftung?

Inhalt

Da das abgabenrechtliche Gemeinnützigkeitsrecht keineswegs nur auf einen ganz bestimmten Typus von Organisation (Rechtsträger) beschränkt ist, sondern ganz allgemein auf „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BAO anwendbar ist, sind auch Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) eine wählbare gemeinnützige Rechtsform.

Eine Privatstiftung ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen von mindestens EUR 70.000 gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. Die Privatstiftung hat Rechtspersönlichkeit, ist im Firmenbuch einzutragen und muss ihren Sitz im Inland haben. Die Privatstiftung selbst ist eigentümerlos (d. h. der Stifter ist nicht mehr Eigentümer seiner Zuwendungen).

Für sämtliche Privatstiftungen, d. h. auch für gemeinnützige Privatstiftungen, gelten die Bestimmungen des PSG. Daraus folgt, dass auch gemeinnützige Privatstiftungen an die durch das PSG aufgestellten (inhaltlichen) Erfordernisse, wie insbesondere hinsichtlich ihrer Firma, ihrer Satzung sowie der zwingenden organisatorischen Vorgaben (Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer und gegebenenfalls Aufsichtsrat) gebunden sind.

Wird eine Privatstiftung zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken errichtet, müssen die Vorschriften der BAO erfüllt werden.

Um den Status einer gemeinnützigen Privatstiftung zu erlangen, müssen im Speziellen die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt sein. Diese Gemeinnützigkeitsbestimmungen wurden in mehreren unserer Newsletter behandelt, welche auf unserer Website unter dem Button NGO's abrufbar sind.

Neben den anderen wichtigen Bestimmungen ist der gemeinnützige Zweck der Privatstiftung in der Stiftungsurkunde festzuschreiben. In der Wahl des Stiftungszwecks ist der Stifter grundsätzlich frei, sofern es sich nicht um einen verbotenen Stiftungszweck bzw. einen unzulässigen Selbstzweck (d. h. einziger Zweck ist die Erhaltung der eigenen Existenz und des angesammelten Vermögens) handelt. In der Praxis ist es nicht immer einfach, einerseits den abgabenrechtlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit (Stichwort: Förderung der Allgemeinheit) und andererseits jenen des PSG (kein Verstoß gegen das Verbot der Selbstzweckstiftung) gerecht zu werden. Gerne können wir Sie in diesem Zusammenhang beraten.

Um die gemeinnützigen Zwecke in der Privatstiftung erfüllen zu können, werden Steuervorteile gegenüber einer „normalen“ (d. h. eigennützigen) Privatstiftung gewährt. So sind beispielsweise die unter Lebenden erfolgenden Zuwendungen von Geld oder auch von Geldforderungen (Bankeinlagen, Sparbücher etc.) an gemeinnützige Privatstiftungen von der Stiftungseingangssteuer (2,5 % der Zuwendung) befreit. Die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken an gemeinnützige Privatstiftungen ist von der 3,5%igen Grunderwerbsteuer und von der 1,1%igen Grundbuchgerichtseintragungsgebühr befreit.

Demgegenüber ist zu beachten, dass die laufenden Kosten von Privatstiftungen nicht zu unterschätzen sind. So ist beispielsweise zu bedenken, dass die doppelte Buchführung sowie ein vollständiger Jahresabschluss (inkl. Anhang und Lagebericht) zwingend vorgeschrieben sind, ein (mindestens) dreiköpfiger Stiftungsvorstand eingerichtet werden muss, ein Abschlussprüfer erforderlich ist oder auch bei Überschreiten gewisser Größenmerkmale zwingend ein Aufsichtsrat zu bestellen ist.

Für Fragen zur Gründung einer gemeinnützigen Privatstiftung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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