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Was ist hinsichtlich des Vermögens einer Körperschaft wesentlich, um abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können?

Inhalt

Der § 39 Abs. 5 BAO in Verbindung mit § 41 Abs. 2 BAO formuliert die Notwendigkeit der ausreichenden Bindung des Vermögens der Körperschaft in drei Fällen:

Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen

  • bei Auflösung

  • oder Aufhebung der Körperschaft

  • oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes

zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

Wird eine Satzungsbestimmung nachträglich geändert oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen eines Monats dem Finanzamt bekanntzugeben.

Gerne stehen wir für Fragen im Zusammenhang mit Satzungsänderungen zur Verfügung.

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