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Wann kommt eine Körperschaft (Verein, GmbH, Stiftung, Körperschaft öffentlichen Rechts usw.) in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen?

Inhalt

In den diversen Abgabenvorschriften werden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke Begünstigungen gewährt. Damit eine Körperschaft in den Genuss der Begünstigungen kommt, muss sie nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Das heißt, es gibt diese drei Bereiche, für welche abgabenrechtlich Begünstigungen (z. B. Ertragssteuerfreiheit, begünstigter Umsatzsteuersatz usw.) vorgesehen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Begünstigungen nur Körperschaften und keinen natürlichen Personen und keinen Personengesellschaften zukommen können.

Gemeinnützige Zwecke 

Das Wort "gemeinnützig" setzt sich zusammen aus "gemein" und "nützig", also der Allgemeinheit nützlich sein. Gemeinnützig sind also solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird, d. h. wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt.

Demonstrative Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in der BAO:

  • Förderung der Kunst und Wissenschaft

  • Gesundheitspflege

  • Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen

  • Körpersport: nicht begünstigt ist der Berufssport und das Betreiben von Freizeiteinrichtungen

  • Volkswohnungswesen

  • Schulbildung, Erziehung, Volksbildung, Berufsausbildung

  • Denkmalpflege, Natur-, Tier- und Höhlenschutz, Heimatkunde, Heimatpflege

Allgemeinheit:

Negativ definiert: Keine Allgemeinheit ist die Familie, der Familienverband, die Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes oder ein Verein mit geschlossener Mitgliederzahl.

Mildtätige Zwecke (erforderlich für die Spendenabsetzbarkeit)

Mildtätig ist eine Organisation dann, wenn hilfsbedürftige Personen unterstützt werden.

  • persönliche Hilfsbedürftigkeit: Personen sind aufgrund ihrer körperlichen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen.

  • materielle Hilfsbedürftigkeit: Personen können mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten.

Kirchliche Zwecke

Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften gefördert werden. Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes-(Bet-) und Pfarrhäusern, kirchliche Andachten, religiöse und seelsorgliche Veranstaltungen, Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, Erteilung von Religionsunterricht, Verwaltung des Kirchenvermögens, Besoldung geistlicher und kirchlicher Dienstnehmer, Alters- und Invalidenversorgung usw.

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