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Können lediglich Vereine in den Genuss der steuerlichen Begünstigungen nach § 34 BAO (Gemeinnützigkeit) kommen?

Inhalt

Nein, auch Kapitalgesellschaften können grundsätzlich zu den begünstigten Rechtsträgern in diesem Sinne gehören.

Aus steuerlicher Sicht wurde die gemeinnützige GmbH dem gemeinnützigen Verein mit dem KStR-Wartungserlass 2010 weitestgehend gleichgestellt. Sowohl die unterschiedliche steuerliche Behandlung von entbehrlichen/unentbehrlichen Hilfsbetrieben, schädlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, die Besteuerung einzelner Einnahmequellen als auch die steuerlichen Anforderungen sind in der Regel gleich.

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages einer gemeinnützigen GmbH sind neben den allgemeinen Bestimmungen [vgl. Kapitel „Wie muss die Rechtsgrundlage einer Körperschaft (Gesellschaftsvertrag, Satzung usw.) formuliert sein, um in den Genuss steuerlicher Begünstigungen zu kommen?“] unter anderem folgende Punkte insbesondere zu beachten:

  • Neben dem gemeinnützigen Gegenstand des Unternehmens und der Art seiner Verwirklichung ist zudem der steuerliche Zweck festzulegen.
  • Das Gewinnstreben der Gesellschaft ist auszuschließen. Die GmbH ist prinzipiell auf Gewinn gerichtet, daher ist ein entsprechender Passus im Gesellschaftsvertrag einer gemeinnützigen GmbH zu verankern.
  • Im Gesellschaftsvertrag einer gemeinnützigen GmbH ist ein Verbot von Gewinnausschüttungen aufzunehmen.
  • Die Bestimmung „nicht auf Gewinn gerichtet“ bezieht sich auch auf die Gesellschafter. Die Geschäftsanteile an der gemeinnützigen GmbH dürfen lediglich um denselben Preis weiterveräußert werden, zu dem sie damals von den Gesellschaftern erworben wurden.

Nachfolgend ein kurzer Überblick einiger Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen gemeinnütziger GmbH und gemeinnützigem Verein:

  Gemeinnützige GmbH   Gemeinnütziger Verein
 Stammkapital  mind. € 35.000,00 (Ausnahme: Gründungsprivileg)  kein Mindestkapital
 Gründeranzahl  mind. 1 Gründer  mind. 2 Gründer
 Rechnungslegung  doppelte Buchführung zwingend  doppelte Buchführung nicht zwingend (beachte Ausnahmen)
 Einsicht in Rechtsgrundlage  Gesellschaftervertrag über Firmenbuch einsehbar  Statuten über Vereinsbehörde persönlich einsehbar (nicht im Vereinsregister)
 Aufwand hinsichtlich Wechsel der Gesellschafter/Mitglieder  aufwendig (Änderung im Firmenbuch, Notariatsakt)  in der Regel einfach (abhängig von Statuten)
 Absetzbarkeit von Spenden  möglich  möglich
 Spendengütesiegel  möglich  möglich


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