Halpern & Prinz NPO-News Oktober 2024
Inhalt
In diesem Newsletter erhalten Sie Informationen zum Fundraising Kongress 2024, der NPO Sprechstunde am 8.11.2024 sowie zur neuen Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht.
Fundraising Kongress 2024
Am 14.-16. Oktober 2024 findet der 31. Österreichische Fundraising Kongress statt (31. Österreichischer Fundraising Kongress | 14.-16. Oktober 2024). Es werden mehr als 400 Besucher erwartet und 40 Speaker werden zu den neuesten Trends und Entwicklungen im Fundraising informieren.
Unser Experte Dr Christoph Schirmbrand wird gemeinsam mit der Geschäftsführerin des Fundraisingverbands, Ruth Williams, am 15. Oktober einen spannenden Workshop zum Thema Gemeinnützigkeitspaket NEU halten wird. Das neue Gemeinnützigkeitsgesetz, das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, bringt zentrale Veränderungen für spendenwerbende Organisationen mit sich. In diesem Workshop erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Aspekte der Gesetzesreform. Dieser Workshop richtet sich sowohl an Einsteiger als auch an Fortgeschrittene und bietet wertvolle Einblicke für alle, die in der Welt der Gemeinnützigkeit aktiv sind. Zusätzlich wird der Status Quo der Umsetzung in den letzten 10 Monaten ausführlich diskutiert. (Programm Dienstag | 31. Österreichischer Fundraising Kongress).
NPO Sprechstunde am 8.11.2024
Halpern & Prinz ist förderndes Mitglied bei npo Austria - Die Plattform für Wissenstransfer und Vernetzung an der WU Wien (Willkommen bei npoAustria! - WU (Wirtschaftsuniversität Wien)). Im Rahmen der npoSprechstunde (npoSprechstunde - Service - Willkommen bei npoAustria! (wu.ac.at)) haben Mitglieder von npoAustria die Möglichkeit, konkrete Fragestellungen direkt an ausgewählte npo Expert:innen zu richten.
In der npoSprechstunde am 8. 11.2024 werden unsere Geschäftsführer Mag Alexander Kastelic sowie Dr Christoph Schirmbrand für Fragen zum Thema NPO und Steuern zur Verfügung stehen.
Neue Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht
Vermittlung von Pflegepersonal kann gemeinnützig sein
Die reine Vermittlung von Pflegepersonal stellt grundsätzlich keine gemeinnützige Tätigkeit dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen in einem Erkenntnis bestätigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinnützige Tätigkeit vorliegen kann, wenn ein Leistungsbündel erbracht wird, das neben der Vermittlungsleistung auch Beratungsgespräche mit den betreuungsbedürftigen Personen und laufende Beratungsleistungen während der Zeit der Betreuung beinhaltet (VwGH 21.3.2022, Ra 2019/15/0039).
Formelle Satzungsstrenge wiederholt vom VwGH bestätigt
Der VwGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung wieder einmal die strengen formellen Anforderungen an den Satzungsinhalt bestätigt. Im jüngsten dazu ergangenen Judikat wurden einem Verein die Abgabenbegünstigungen nicht zugesprochen, weil in den Statuten die Liquidationsbestimmung mangelhaft war. Konkret fehlte in der Liquidationsklausel die Zweckbindung des Vermögens für den Fall, dass die begünstigten Zwecke wegfallen (VwGH 14.06.2023, Ra 2020/15/044).
Die Rechtsgrundlagen einer gemeinnützigen Körperschaft (Vereinsstatuten, Gesellschaftsvertrag) sind daher regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob diese den strengen rechtlichen Voraussetzungen entsprechen. Ansonsten besteht das hohe Risiko, dass die Abgabenbegünstigungen iZm der Gemeinnützigkeit verloren geht.
Personalgestellung eines gemeinnützigen Krankenhauses
Grundsätzlich sind Personalgestellungen eines gemeinnützigen Krankenhauses umsatzsteuerbefreit möglich. Gestellt ein gemeinnütziges Krankenhaus Personal aber an ein gewinnorientiert geführtes MR- Ambulatorium (Krankenanstalt), kann die Personalgestellung nicht umsatzsteuerbefreit behandelt werden. Diese Umsätze sind bei der Berechnung der GSBG Beihilfe nicht kürzend zu berücksichtigen. (VwGH 20.09.2023, Ra 2022/13/0118).
Erscheinungsdatum:
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