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Halpern & Prinz NPO-News Dezember 2023

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In diesem Newsletter erfahren Sie Informationen zu den geplanten wesentlichen Änderungen des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – Stand Regierungsvorlage

Am 24. November 2023 wurde die Regierungsvorlage zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 veröffentlicht. In diesem Newsletter wollen wir Ihnen in aller Kürze die wesentlichen – geplanten – Änderungen für Sie übersichtlich darstellen. Sobald das Gesetz beschlossen und in Kraft ist, werden wir Sie im Detail dazu noch informieren. Der Gesetzesentwurf verfolgt im Wesentlichen fünf Ziele, anhand derer wir im Folgenden die geplanten Maßnahmen beschreiben dürfen:

Ziel 1: Ausweitung der spendenbegünstigen Zwecke

Bislang war eine steuerliche Spendenabzugsfähigkeit nur für eingeschränkte Zwecke (insb mildtätige Zwecke, Bekämpfung von Armut und Not, Katastrophenhilfe, Umweltschutz, Tierschutz, Feuerwehr, Kunst und Kultur) möglich. Die Neuregelung soll den Anwendungsbereich für die Spendenabzugsfähigkeit deutlich erweitern und insbesondere für folgende Zwecke ermöglichen:

  • Bildung

Hier sollen explizit öffentliche Kindergärten und Schulen sowie Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (insb kirchliche Schulen) schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt werden. Dazu können auch Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht zählen. Alle anderen Bildungseinrichtungen können – sofern sie die Gemeinnützigkeitskriterien erfüllen – auch spendenbegünstigt werden.

  • Sport

Derzeit sind nur Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes in Österreich spendenbegünstigt. Gemeinnützige Sportvereine sollen hinkünftig allgemein spendenbegünstigt werden.

  • Kunst und Kultur

Bislang waren Spenden für allgemein zugängliche Kunst- und Kulturdarbietungen nur begünstigt, wenn die Organisation alle zwei Jahre eine in der Transparenzdatenbank ausgewiesene Förderung erhalten hat. Diese Anknüpfung an die Förderung soll hinkünftig entfallen.

  • Allgemein gemeinnützig oder mildtätige Zwecke

Hinkünftig sollen alle Zwecke spendenbegünstigt werden, welche allgemein gemeinnützig oder mildtätig iSd § 35 oder 37 BAO sind.

Ziel 2: Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung

Bislang war das Verfahren für die Erlangung der Spendenbegünstigung aufwändig und bedurfte einer mindestens dreijährigen Tätigkeit der Organisation sowie einer Prüfung durch Wirtschaftsprüfer.

Hinkünftig soll das Verfahren für Vereine, die keiner Abschlussprüfungspflicht unterliegen (jährl Einnahmen unter 3 Mio EUR und jährl Publikumsspenden unter 1 Mio EUR) deutlich vereinfacht werden:

  • Vereinfachtes Verfahren auf Basis eines durch eine Steuerberaterin elektronisch im Wege Finanzonline übermittelten Meldeformulars anstelle Wirtschaftsprüfung
  • Das jährliche „Prüfungsintervall“ soll beibehalten werden.
  • Die bisherige dreijährige Mindestbestehensdauer der Organisation wird auf ein Jahr verkürzt.

Für große Vereine, die einer Abschlussprüfungspflicht unterliegen, sind keine Änderungen vorgesehen.

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Datenübermittlungen der Spender an die Finanzverwaltung soll hinkünftig eine Haftung der Körperschaft vorgesehen werden.

Ziel 3: Verbesserung der abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen iSd § 4b EStG soll in Dauerrecht überführt werden. Außerdem soll die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen durch Lockerungen bei der Mittelverwendung attraktiviert werden.

Ziel 4: Förderung von Freiwilligenarbeit

Freiwilligenpauschale

Um freiwillig Tätige steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, soll es zu steuerlichen Erleichterungen in Hinblick auf Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen kommen. Diese Zahlungen sollen einkommensteuerfrei gestellt werden. Voraussetzung ist, dass diese freiwillig bezahlt werden, also insb kein Dienstverhältnis vorliegt.

Das Freiwilligenpauschale soll max 30 EUR pro Kalendertag bzw 1.000,00 EUR pro Kalenderjahr betragen (kleines Freiwilligenpauschale).

Das große Freiwilligenpauschale soll in einer höheren Gesamtsumme von 50 EUR pro Kalendertag bzw 3.000,00 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei belassen werden können, wenn folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

  • Für Sozialdienste, das sind Körperschaften, die mildtätigen Zwecken dienen
  • Tätigkeiten, die von der Kommunalsteuer befreit sind (Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge)
  • Der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen
  • Sowie für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (zB Chorleiter, Kapellmeister)

Ziel 5: Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Stärkung der Rechtssicherheit

Mit diesen Änderungen sollen folgende Regelungen neu geschaffen werden:

  • Übertragung von Tätigkeiten und Wirtschaftsgütern auf andere eigentümerlose Körperschaften (Vereine, Stiftungen)

Damit soll die Übertragung/Ausgliederung von Tätigkeiten und auch Wirtschaftsgütern von einer gemeinnützigen Organisation auf eine andere gemeinnützige, aber eigentümerlose Körperschaft (wie zB Vereine oder Stiftungen) ermöglicht werden. Voraussetzung dafür ist aber eine entsprechende Deckung in der Satzung, dh. Die Satzung wäre ebenfalls noch anzupassen.

  • Kooperationen zwischen Körperschaften

Damit sollen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Körperschaften ermöglicht werden, was bislang nicht zulässig war. Hier ist auch eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen.

  • Ermöglichung von rückwirkenden Satzungsänderungen

Bislang führten mangelhafte Satzungsinhalte im strengsten Fall zum Verlust der Gemeinnützigkeit für die gesamte Organisation. Hinkünftig sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Sanierung mangelhafter Satzungen auch mit rückwirkenden Effekt möglich werden, sodass die Gemeinnützigkeit auch für die Vergangenheit erhalten bleiben kann.  

  • Strafrechtliche Handlungen führen zu Verlust der Gemeinnützigkeit

Strafrechtlich relevante Handlungen der Geschäftsführung oder anderer EntscheidungsträgerInnen sollen hinkünftig unter bestimmten Voraussetzung dazu führen, dass keine begünstigungsfähige Geschäftsführung mehr vorliegt und damit die steuerliche Gemeinnützigkeit verloren gehen kann, wenn über die Körperschaft rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes verhängt worden ist.  Zu den strafrechtlich relevanten Handlungen zählen gerichtlich strafbare Handlungen oder vorsätzlich begangene Finanzvergehen iSd Finanzstrafgesetzes.  

Darüber hinaus geht die Spendenbegünstigung verloren, wenn die Körperschaft in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens Mittel für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.

  • Adaptierung der Ausnahmegenehmigung

Die Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für – gemeinnützigkeitsschädliche – Gewerbebetriebe (zB Kantine, Gastrobetriebe) soll von EUR 40.000,00 auf EUR 100.000,00 erhöht werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten ist im Wesentlichen für den 1. Jänner 2024 geplant.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte gerne an Ihre SachbearbeiterIn.

Erscheinungsdatum:


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