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Halpern & Prinz NPO-News August 2022

Inhalt

In diesem Newsletter erfahren Sie Informationen zum NPO-Fonds für das 1. Quartal 2022, zu Fristverlängerungen für Spendenprüfungen und zur aktuellen Rechtsprechung für NPOs.

NPO-Fonds für 1. Quartal 2022 – Antragsfrist bis 31. Oktober 2022

Der NPO-Fonds wurde um das 1. Quartal 2022 erweitert und kann ab sofort bis 31. Oktober 2022 elektronisch auf www.npo-fonds.at beantragt werden. Im Wesentlichen wurde die Berechnungssystematik der bisherigen NPO Fonds Phasen beibehalten. Die wesentliche Änderung im Vergleich zu den bisherigen Phasen betrifft die Berechnung des maximalen Förderbetrages, die Höhe des Struktursicherungsbeitrages sowie die Berechnung des Einnahmenausfalles.

Wer ist antragsberechtigt?

Der persönliche Anwendungsbereich ist unverändert geblieben, d.h. antragsberechtigt sind grundsätzlich

  • NPOs (zB gemeinnützige Vereine, Kapitalgesellschaften)
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
  • Beteiligungsorganisationen (gewinnorientierte Organisationen, an denen NPOs beteiligt sind)

Details zum NPO-Unterstützungsfonds für das 1. Quartal 2022

Der Zuschuss besteht aus:

  • 100 % der sog. „förderbaren Kosten“ und
  • dem Struktursicherungsbeitrag

Der Struktursicherungsbeitrag soll die übrigen, nicht-förderbaren Kosten abdecken und ist mit maximal Euro 35.000 begrenzt. Er beträgt 5 % der Jahreseinnahmen 2021 und der gewährten NPO Fonds Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und das 4. Quartal 2021.

Die förderbaren Kosten müssen im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. März 2022 und ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sein, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren:

  1. Für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht  
  2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Jänner 2022 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
  4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten (Steuerberater oder WP);
  6. betriebsnotwendige Lizenzkosten;
  7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (zB Abwasser- und Abfallentsorgung);
  8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
  9. Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
  10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
  11. nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2022 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte, sowie keine Förderungen für einen Schutzschirm für Veranstaltungen gewährt wurde.

Die förderbaren Kosten dürfen nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand oder durch andere Personen (zB Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sein. Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen sind sowohl bei den Kosten als auch bei den Einnahmen auszuscheiden.

Der Zuschuss (förderbare Kosten und Struktursicherungsbeitrag) ist mit 90% des Einnahmenausfalls im 1. Quartal 2022 begrenzt. Der Einnahmenausfall wird wie folgt berechnet: Einnahmen des ersten Quartals 2022 minus 25% der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der gewährten NPO Fonds Zuschüsse für das 1. Halbjahr 2021 und das 4. Quartal 2021.  Bisher erhaltene NPO-Fonds-Zuschüsse zählen nicht zu relevanten Einnahmen.

Insgesamt ist die Förderung mit maximal EUR 200.000 begrenzt und steht für verbundene Organisationen nur einmal gemeinsam zu.

Veröffentlichung NPO Fonds Förderungen

Transparenzoffensive: Veröffentlichung von NPO Fonds Zahlungen über €1.500,00

Das Finanzministerium hat in einer Pressemeldung vom 8. Juli 2022 mitgeteilt, dass hinkünftig auch Hilfszahlungen an NPOs veröffentlicht werden sollen. Bislang konnten in der EU-Beihilfentransparenzdatenbank nur Zuschüsse aus dem NPO-Fonds über €100.000 öffentlich abgerufen werden, soweit sie unter das EU-Beihilfenrecht fallen. Durch eine Gesetzesänderung sollen hinkünftig auch Zuschüsse aus dem NPO – Fonds über €1.500 pro Kalenderjahr auf der Website des NPO-Fonds unter www.npo-fonds.at öffentlich zugänglich sein.

Fristverlängerung bei der Spendenbegünstigung gem. § 4a Abs 8 EStG sowie beim Spendengütesiegel

Spendenbegünstigung gem. § 4a Abs 8 EStG

Grundsätzlich ist die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen über die Spendenabsetzbarkeit innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag dem Finanzamt Österreich jährlich vorzulegen. Das Finanzamt veröffentlicht dann die jeweilige Körperschaft auf der entsprechenden Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Nach Ansicht des Finanzministeriums können die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers betreffend das Kalenderjahr 2021 in Folge der COVID-19-Pandemie bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag (d.h. bis zum 31.12. 2022) vorgelegt werden.

Spendengütesiegel

Vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Situation hat die dafür zuständige AG OSGS beschlossen, den Stichtag 30.09.2022 (und spätere) für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen ebenfalls auf 31.12.2022 zu verlegen. Die entsprechenden Unterlagen für die Verlängerung des Spendengütesiegels müssen spätestens Ende des Jahres 2022 in der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen einlangen.

BFG: Keine Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung der E-Mobilität (E-Car-Sharing)

Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Urteil vom 7. Jänner 2022 einem Verein zur Förderung von E-Car-Sharing die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt, da keine ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke vorliegt. Die Nutzung von E-Fahrzeugen im Rahmen von Car-Sharing stellt zwar eine gemeinnützige Aktivität bezogen auf den Umweltschutz dar, die ebenfalls bezweckte Förderung der Mobilität der Vereinsmitglieder weist jedoch per se keinen Umweltschutzcharakter auf.

Außerdem fehlte dem Verein in seiner Satzung eine Regelung, welche eine ausreichende Bindung des Vermögens im Fall der Beendigung vorsah. Die Formulierung zur Beendigung des Vereins („Liquidationsklausel“) sah lediglich eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung und des Wegfalls des Vereinszwecks vor, nicht hingegen für den Fall der Aufhebung der Körperschaft (BFG 7.1.2022, RV/5100062/2020).

Aus diesem Urteil ergibt sich wieder, dass ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden dürfen, wenn abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit angestrebt wird. Außerdem bestätigt diese Rechtsprechung die sehr strengen formellen Voraussetzungen für den Satzungsinhalt (insbesondere zur Liquidationsklausel) und zeigt, dass Satzungsmängel zur Aberkennung der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit führen können. Die Vereinssatzungen sind daher sehr genau zu prüfen, wenn abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit angestrebt wird.

VwGH bestätigt „partielle“ Kommunalsteuerbefreiung

Die Kommunalsteuerbefreiung iSd § 8 Z 2 KommStG befreit mildtätige oder bestimmte gemeinnützige Zwecke verfolgende Körperschaften von der Kommunalsteuer. Der VwGH hat jüngst in zwei Erkenntnissen bestätigt, dass eine ausschließliche Verfolgung dieser begünstigten Zwecke iSd § 8 Z 2 KommStG für die Kommunalsteuerbefreiung nicht erforderlich ist, selbst wenn nach der Rechtsgrundlage/Satzung oder nach der tatsächlichen Geschäftsführung auch andere – aber von § 34 BAO erfasste – Zwecke verfolgt werden. Eine Auflösungsbestimmung in der Rechtsgrundlage der Körperschaft, wonach das Restvermögen (auch) anderen als den in § 8 Z 2 KommStG angeführten Zwecken (zB kirchlichen Zwecken) zugeführt werden kann, schadet daher für die Anwendung der Kommunal­steuerbefreiung nicht, weil es sich bei den in § 8 Z 2 KommStG angeführten Zwecken um eine tätigkeitsbezogene Einengung handelt, die nur die tatsächliche Geschäftsführung betrifft („partielle Kommunalsteuerbefreiung“).

Bei beiden VwGH Erkenntnissen war Halpern & Prinz steuerlicher Vertreter der jeweiligen NPOs und hat das Rechtsmittelverfahren bis zum VwGH letztlich erfolgreich begleitet.

Erscheinungsdatum:


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