Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

Halpern & Prinz NPO-News April 2021

Inhalt

In diesem Newsletter erfahren Sie Neuigkeiten zum NPO-Fonds. Außerdem wurden die Fristen iZm der Spendenabzugsfähigkeit sowie dem Spendengütesiegel verlängert.

NPO-Unterstützungsfonds für Q 4 – Antragsfrist bis 15. Mai 2021

Details zum NPO-Unterstützungsfonds für Q 4 2020

Grundsätzlich folgt der Zuschuss der gleichen Systematik wie die der Förderung für die vorhergehenden Quartale Q 2 und Q 3 2020. Der Zuschuss besteht aus:

  • 100 % der sog. „förderbaren Kosten“ und
  • dem Struktursicherungsbeitrag

Der Struktursicherungsbeitrag soll die übrigen, nicht-förderbaren Kosten abdecken und ist mit Euro 90.000 begrenzt. Er beträgt 7 % der Jahreseinnahmen 2019 oder optional 7 % der Durchschnittseinnahmen aus 2018 und 2019. (Dies ist eine Verdopplung gegenüber dem NPO-Fonds 04 - 09/2020 aufgrund der kürzeren Förderperiode!)

Förderbar sind NPOs, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt und Rechtsträger, an denen die zuvor genannten Organisationen beteiligt sind („Beteiligungsorganisationen“).

Die 100 % förderbaren Kosten müssen im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31.Dezember 2020 und ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sein, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren:

  1. Für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
  2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Oktober 2020 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
  4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten (Steuerberater oder WP);
  6. betriebsnotwendige Lizenzkosten;
  7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (zB Abwasser- und Abfallentsorgung);
  8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
  9. Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
  10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
  11. nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte.

Die förderbaren Kosten dürfen nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand oder durch andere Personen (zB Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sein. Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen sind sowohl bei den Kosten als auch bei den Einnahmen auszuscheiden.

Der Zuschuss ist mit dem Einnahmenausfall im vierten Quartal 2020 begrenzt. Der Einnahmenausfall wird in der Regel wie folgt berechnet: Einnahmen 1.10. bis 31.12.2019 (optional Durchschnitt je 4. Qu. 2018 und 2019) minus Einnahmen von 1.10. bis 31.12.2020.

Lockdown-Zuschuss

Ergänzend kann ausschließlich von Vereinen unter bestimmten Voraussetzungen ein Lockdown-Zuschuss beantragt werden, wenn der Verein von den Lockdown-Maßnahmen direkt betroffen war und überwiegend in einer direkt von den verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig ist.

Der Antrag muss bis spätestens 15. Mai 2021 eingebracht werden über https://antrag.npo-fonds.at. Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung und Einbringung des Antrages.

Verlängerung des NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021

Die Bundesregierung hat mittlerweile angekündigt, dass der NPO-Fonds für das erste und zweite Quartal 2021 verlängert wird. Geplant ist, dass Anträge für das erste Halbjahr 2021 ab Anfang Juli gestellt werden können. Dabei wird für die beiden Quartale nur ein Antrag nötig sein. Die entsprechenden Richtlinien wurden noch nicht veröffentlicht und es bleibt abzuwarten, wie sich der finale Richtlinientext gestalten wird.

Fristverlängerung bei der Spendenbegünstigung gem § 4a Abs 8 EStG sowie beim Spendengütesiegel

Spendenbegünstigung gem § 4a Abs 8 EStG

Grundsätzlich ist die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen über die Spendenabsetzbarkeit innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag dem Finanzamt Österreich jährlich vorzulegen. Das Finanzamt veröffentlicht dann die jeweilige Körperschaft auf der entsprechenden Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Nach Ansicht des Finanzministeriums können die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers betreffend das Kalenderjahr 2020 in Folge der COVID-19-Pandemie bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag (dh bis zum 31.12. 2021) vorgelegt werden.

Spendengütesiegel

Vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Situation hat die dafür zuständige AG OSGS beschlossen, den Stichtag 30.09.2021 (und spätere) für sämtliche heuer noch durchzuführende Spendengütesiegel-Verlängerungen ebenfalls auf 31.12.2021 zu verlegen. Die entsprechenden Unterlagen für die Verlängerung des Spendengütesiegels müssen spätestens Ende des Jahres in der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen einlangen.

Erscheinungsdatum:


Zurück zur Übersicht
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.