Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

Aus für Gaststättenpauschalierung?

Inhalt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis 1.1.2013 Zeit, die Regelung zu erneuern. Neben der pauschalierten Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen. Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt abzuwarten.

Die gesamte Regelung zur Gaststättenpauschalierungsverordnung war im vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt. Schließlich hat der VwGH letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.

Gründe für die Aufhebung

Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen Berechnungsschema nicht möglich ist.

Wer konnte diese Pauschalierung bisher in Anspruch nehmen?

Die Gaststättenpauschalierungsverordnung können grundsätzlich Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe anwenden, die Getränke und Speisen anbieten. Keinesfalls zählen dazu z.B. Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte und Konditoreien.

Stand: 10. Mai 2012

Bild: Sven Weber - Fotolia.com

Über uns: Wir sind bereits seit den 1950er Jahren zuverlässiger Partner für unsere Klienten und erfolgreich als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, mit Standort Wien im QBC am Hauptbahnhof, tätig. Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder einem fachlichen Thema? Kontaktieren Sie uns einfach bzw. vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.