Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

In welcher Höhe dürfen Sie steuerfrei schenken?

Inhalt

Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird. Um hinterher keine böse Überraschung zu erleben, informieren wir Sie, in welcher Höhe Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig bzw. für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.

Mitarbeiter

Ertragsteuer

Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind Geschenke (wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis € 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die Weihnachtsfeier, sind bis € 365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.

Kunden

Ertragssteuer

Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.B. der Fall, wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.

Tipp: Dokumentieren Sie durch Fotos, Werbematerialien bzw. andere Dokumente, dass die Feier betrieblichen Zwecken diente.

Umsatzsteuer

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind steuerbar.

Ausgenommen davon sind: Geschenke bis zu € 40,00 netto im Jahr, Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke und Aufwendungen für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.

Stand: 27. November 2014

Bild: Sonja Birkelbach - Fotolia.com

Über uns: Wir sind bereits seit den 1950er Jahren zuverlässiger Partner für unsere Klienten und erfolgreich als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, mit Standort Wien im QBC am Hauptbahnhof, tätig. Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder einem fachlichen Thema? Kontaktieren Sie uns einfach bzw. vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.