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Sind Umkleidezeiten für Pflegerinnen und Pfleger Dienstzeiten?

Inhalt

Arbeitsrecht: Sind Umkleidezeiten Dienstzeiten?

Diese Frage beschäftigt zahlreiche Pflegerinnen und Pfleger sowie deren Dienstgeber. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass das Urteil des OGH als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen (GZ 9ObA29/18g, 17.05.2018) zukünftig auch für Dienstnehmer anderer Branchen Gültigkeit haben wird. 

Sachverhalt:

In der Anstaltsordnung eines Krankenhauses ist angeordnet, dass die Dienstnehmer die für ihre Berufsgruppe vorgesehene Dienst- und Schutzkleidung zu tragen haben. Das Tragen der Dienst- und Schutzkleidung außerhalb des Krankenhausareals ist nicht zulässig. Die Dienstkleidung muss vor Arbeitsbeginn angezogen werden. Die gebrauchte Dienstkleidung muss in der Klinik abgelegt werden und darf aus hygienischen und rechtlichen Gründen nicht mit nach Hause genommen werden. Die Hygienerichtlinien sehen dazu vor:

"Die Dienstkleidung wird vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sie muss während der Arbeit getragen werden. Das Tragen von Privatkleidung über der Dienstkleidung ist unzulässig. Wird Privatkleidung getragen, so muss diese vollständig von der Dienstkleidung bedeckt sein."

Das Anlegen der Dienstkleidung erfolgt im Auftrag und Interesse der Beklagten als Dienstgeberin aus hygienischen, organisatorischen und rechtlichen Gründen. In hygienischer Hinsicht steht fest, dass Dienstkleidung eine gewisse Schutzwirkung vor möglicher Kontamination des Personals selbst und der Außenwelt hat (Heraustragen der Keime in die Außenwelt). In organisatorischer Hinsicht dient das Tragen der Dienstkleidung einem „nach außen hin Kenntlich-Machen“ der Krankenhausbediensteten gegenüber Patienten, Besuchern, Rettungs- und Krankentransportdiensten etc. Zum rechtlichen Aspekt steht fest, dass die Aufbereitung von Dienstkleidung (fachgemäße Reinigung und Lagerung), die von der Beklagten den Dienstnehmern zur Verfügung gestellt wird, unter Einhaltung validierter Rahmenbedingungen in Wäschereien mit entsprechendem Hygienezertifikat vom Dienstgeber auf dessen Kosten vorzunehmen ist. Die Bediensteten müssen ihre Dienstkleidung täglich wechseln.

Entscheidung des OGH:

Die Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten sind im vorliegenden Fall primär im Interesse des Dienstgebers gelegene arbeitsleistungsspezifische Tätigkeiten. Sie weisen ein solches Maß an Fremdbestimmung auf, dass es gerechtfertigt ist, sie als Arbeitszeit iSd genannten Bestimmungen anzusehen.

Ob dieses Judikat zukünftig auch für andere Branchen Anwendung findet, bleibt abzuwarten.

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