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Sichern Sie sich Liquidität und die ungekürzte Rückzahlung eines Vorsteuerguthabens aus der März-UVA

Inhalt

Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Monat März 2020 ist bis spätestens 15.05.2020 elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Bei vielen Unternehmen kann sich aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie ab Mitte März ein Vorsteuerguthaben ergeben, soweit die (vorsteuerbelasteten) Aufwendungen die (umsatzsteuerpflichtigen) Umsätze überstiegen haben.

Ein daraus resultierendes Vorsteuerguthaben wird auf dem Abgabenkonto bei Einreichung der UVA gutgeschrieben. Sofern aber zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto sonstige Abgabenschuldigkeiten bestehen, sieht die Bundesabgabenordnung eine zwingende und automatische Tilgung derselben mit der resultierenden Gutschrift vor. Dies gilt selbst dann, wenn hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten eine aufrechte Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung besteht. Nur ein nach Tilgung verbleibendes Guthaben kann auf Antrag rückerstattet und ausbezahlt werden.

Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern und die Auszahlung von Steuergutschriften (insb allfälliger Vorsteuerguthaben ab der März-UVA) in voller Höhe zu ermöglichen, hat der Nationalrat im Rahmen des 18. COVID-19-Gesetzes eine gesetzliche Änderung der diesbezüglichen Regelungen in der Bundesabgabenordnung beschlossen. Hinsichtlich des Finanz- und Steuerpakets wird es nach einem Einspruch im Bundesrat am 04.05. (18. COVID-19-Gesetz) wahrscheinlich noch am 13.05. einen Beharrungsbeschluss in einer Sondersitzung des Nationalrats geben müssen, wodurch sich das Inkrafttreten ein wenig verzögern wird. Die Gesetzesänderung sieht folgendes vor:

Gem § 323c Abs 6-10 BAO ist unter bestimmten Voraussetzungen die ungekürzte Gutschriftsauszahlung neben einer beantragten oder aufrechten Zahlungserleichterung vorübergehend bis 30.09.2020 zulässig. Die konkreten, streng formalen Voraussetzungen dafür sind (Guthaben aus der Einfuhrumsatzsteuer sind davon ausgenommen):

  • Die sonstige Gutschrift resultiert aus einem Abgabenbescheid oder einer Selbstberechnung (UVA), die nach dem 10.05.2020 bekannt gegeben wird und
  • für den bestehenden Abgabenrückstand wurde eine Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) über FinanzOnline eingebracht oder mit Bescheid zuerkannt und
  • es wird ein Rückzahlungsantrag über FinanzOnline gleichzeitig mit der Selbstberechnung (UVA) oder binnen eines Monats ab Zustellung des die Gutschrift auslösenden Bescheides eingebracht.

Wenn Sie eine ungekürzte Rückerstattung eines allfälligen Vorsteuerguthabens des Monats März anstreben, empfehlen wir daher dringend, mit der Einreichung der UVA für den Monat März noch bis zur endgültigen Gesetzwerdung zuzuwarten, da es ansonsten zu einer automatischen Tilgung der Gutschrift mit bestehenden Abgabenschuldigkeiten kommt.

Sollte die Gesetzesänderung unverändert beschlossen werden, kann die UVA März nach dem 10.05.2020 eingereicht werden und es muss gleichzeitig ein Rückzahlungsantrag über FinanzOnline eingebracht und geprüft werden, ob für bestehende Abgabenschuldigkeiten ein Zahlungserleichterungsansuchen über FinanzOnline eingebracht oder mit Bescheid anerkannt worden ist. Beachten Sie dabei auch allfällige Abgabenschuldigkeiten, die seit dem zuletzt eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen mittlerweile entstanden sein könnten!

Sollte sich für den Monat April ein Vorsteuerguthaben ergeben, ist in gleicher Weise vorzugehen.

Hinsichtlich der weiteren Gesetzwerdung halten wir Sie zeitnah auf dem Laufenden. Bei Fragen können Sie sich gerne an Ihren Sachbearbeiter bei Halpern & Prinz wenden.

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