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Keine Umsatzsteuer auf Maskenlieferung seit 13.04.2020

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Laut BMF-Pressemeldung soll dies für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Masken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden, gelten. Die gesetzliche Grundlage ist in Vorbereitung und wird ein rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen. Laut BMF ist der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits jetzt im Kassensystem zu hinterlegen und zu verrechnen, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt.

Das Gesetz wird voraussichtlich kommende Woche im Parlament beschlossen. Es bleibt abzuwarten, ob auch zollrechtliche Befreiungen angedacht sind und wie mit anderer Schutzausrüstung umzugehen ist. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

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