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Informationen zum Gesundheitsberuferegister

Inhalt

Welche Berufsgruppen sind vom Gesundheitsberuferegister-Gesetz betroffen?

Das Gesundheitsberuferegister umfasst die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie die gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Folgende Berufsgruppen sind von der Registrierung betroffen:

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent (PFA)
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent (PA), darunter fallen auch DiplomsozialbetreuerInnen Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit; FachsozialbetreuerInnen Altenarbeit, Behindertenarbeit 
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologietechnologin und Radiologietechnologe
  • Diätologin und Diätologe
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Logopädin und Logopäde
  • Orthoptistin und Orthoptist 

Wie wirkt sich die Registrierung auf die Berufsberechtigung aus? 

Entsprechend den berufsrechtlichen Bestimmungen ist die Registrierung Voraussetzung für die Berufsausübung im jeweiligen Gesundheitsberuf. Alle registrierten Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre Gültigkeit hat. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Register. Vor Ablauf dieser Frist hat jeder Berufsangehörige seine Registrierung verlängern zu lassen. Erfolgt dies nicht, ruht die Berechtigung zur Berufsausübung.

Was müssen Berufsangehörige tun und bis wann hat die Registrierung zu erfolgen?

Vor Beginn der Berufsausübung ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung gestellten Formulars mit den im Gesetz angeführten Unterlagen eigenhändig unterschrieben persönlich oder online mittels elektronischer Signatur zu beantragen.

Folgende Nachweise sind vorzulegen:

  • Nachweis der Identität
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts
  • Nachweis der Qualifikation entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit
  • Nachweis der gesundheitlichen Eignung
  • erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen aufgenommen werden.

Berufsangehörige, die am 01. Juli 2018 bereits zur Ausübung eines von der Registrierung betroffenen Berufes berechtigt waren, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der für sie zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

Wer nach dem 30. Juni 2019 ohne Registrierung arbeitet, verliert laut Gesetz seine Berufsberechtigung. Zwar ist eine nachträgliche Registrierung möglich, jedoch werden Strafen sowohl für die Berufsangehörigen als auch die Dienstgeber von bis zu € 3.600,-- angedroht. Die Dienstnehmer sind vom Dienstgeber zur Durchführung der Registrierung im Rahmen eines Amtsweges freizustellen.

Welche Behörden sind für die Registrierung zuständig? 

Die Führung des Gesundheitsberuferegisters obliegt der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG). Zuständig für die Registrierung der Berufsangehörigen, die AK-Mitglieder sind, ist die Bundesarbeitskammer (AK). Für alle anderen Berufsangehörigen (nicht AK-Mitglieder, Selbständige) ist die GÖG zuständig. Bei Berufsangehörigen, die sowohl freiberuflich als auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.

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