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COVID-19: Errichtung eines Härtefallfonds

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Es sind auch neue Drucksorten für die Anträge und die Kurzarbeitsvereinbarungen herausgegeben worden, die jetzt ausschließlich zu verwenden sind. Gerne unterstützen wir Sie bei den Formalitäten der Antragstellung und die darauffolgenden Abrechnungen in der Personalverrechnung. Auch Branchen (beispielsweise Sport- oder Kulturvereine), die mangels Kollektivvertrags bis dato keine Kurzarbeitsunterstützung erhalten konnten, soll diese Unterstützung ermöglicht werden.

Im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes ist im Nationalrat als Maßnahmenpaket – neben anderen Maßnahmen - die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) letzten Freitag beschlossen worden (BGBl. I Nr. 16/2020 vom 21.03.2020). Dieses Gesetz soll ein Sicherheitsnetz für Härtefälle bei „Ein-Personen-Unternehmen„ (EPU), freien Dienstnehmern, gemeinnützigen Non-Profit-Organisationen (NPOs) sowie Kleinstunternehmen (bis 9 MitarbeiterInnen, Umsatz bis € 2 Mio., Bilanzsumme bis € 2 Mio.) ergeben. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) wickelt zentral die Vergabe der Fördermittel ab. Die entsprechenden Förderrichtlinien werden derzeit von den zuständigen Bundesministerien erarbeitet.

Von der WKO wird eine zentrale IT-Lösung erarbeitet, wo die betroffenen Betriebe rasch ihre Anträge einbringen können. Danach soll es möglichst einfach und rasch zur Auszahlung der Förderbeträge kommen. Gleichzeitig sorgen die Wirtschaftskammern in den Bundesländern dafür, dass es Ansprechpartner vor Ort gibt, die bei der Abwicklung helfen.

Wir werden Sie bei Vorliegen der Richtlinien laufend informieren. Die Richtlinien können sich immer wieder sehr rasch ändern. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich Erledigungen bei uns dadurch auch verzögern können. Wir möchten Sie immer auf dem aktuellen Stand halten und Sie bestmöglich informieren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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