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Behördliche Betriebsschliessungen - 6-Wochen-Frist für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz endet in Kürze

Inhalt

Waren bzw. sind Sie von einer behördlich angeordneten Betriebsschließung betroffen, wird in Juristenkreisen die Meinung vertreten, dass Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 bestehen könnten, und zwar zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in dem Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz von Betriebsbeschränkungen durch Verordnungen auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes abgelöst wurden. Das war der 16.03.2020 (für Gastronomie der 17.03.2020).

Der Antrag auf Entschädigung ist binnen sechs Wochen ab Wegfall der Maßnahme nach dem Epidemiegesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu richten. Die 6-Wochenfrist beginnt ab 16.03.2020 (für die Gastronomie ab 17.03.2020) zu laufen, Antragsfrist dafür ist daher der 27.04.2020! Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie betroffen sein könnten, klären Sie bitte umgehend mit einem Rechtsanwalt ab, ob für Sie ein Entschädigungsanspruch bestehen könnte. Es geht hier auch um verwaltungs- und entschädigungsrechtliche Fragen für einen Zeitraum nach dem 16.03./17.03.2020.

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