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Beachtenswertes zum Corona-Virus

Inhalt

Neben Maßnahmen für die betroffene Tourismusbranche wurden auch Maßnahmen für EPU und KMU beschlossen. Am 4. März hat die Bundesregierung nach einem Gespräch mit den Sozialpartnern Unterstützungen für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus entstehen, angekündigt. Konkret werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 10 Mio. Euro durch das aws angeboten.

Sollten Sie unmittelbar von den rigorosen Sicherungsmaßnahmen, die zu Arbeitsausfällen bzw. Umsatzrückgängen führen, betroffen sein,  bieten wir Ihnen unsere Unterstützung an. Nachfolgend haben wir wesentliche Themen kurz zusammengefasst:

Information zur Kurzarbeit:

In Österreich sind für derartige unvorhergesehene Ereignisse Beihilfen zum Ausgleich von Beschäftigungsschwankungen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vorgesehen. Es gibt das „Kurzarbeitgeld“ bzw. Regelungen für Kurzarbeit. Diese sind im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) und insbesondere Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) gesetzlich verankert.

Um in den Genuss von Kurzarbeitsförderung zu kommen ist es unbedingt erforderlich, einen Beratungstermin beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu vereinbaren. Es ist bei der zuständigen AMS-Landesgeschäftsstelle ein entsprechender Antrag einzubringen.

Förderbar sind alle Arbeitgeber - ausgenommen sind der Bund, die Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts. Förderbar sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitskräfte, die wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten und daher weniger verdienen – ausgenommen Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe. 

Voraussetzungen für die Kurzarbeit sind:

  • Vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten.
  • Arbeitszeitausfall mindestens 10 % und maximal 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit.
  • Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten mindestens 6 Wochen vor Einführung der Kurzarbeit – außer es wurde zwischen AMS und Unternehmen anderes vereinbart.
  • Beratung über alternative Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten – unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragspartner (Erstgewährung).
  • Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit – insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes während der Kurzarbeit und allenfalls darüber hinaus Festlegung des Arbeitszeitausfalls.
  • Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen ist die Verständigung und Beratung unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses und – anstatt der Sozialpartnervereinbarung - eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene erforderlich.

Bei Kurzarbeit erhalten die Dienstnehmer vom Unternehmen eine Kurzarbeitsunterstützung für jede Ausfallstunde anstelle des Arbeitsentgelts. Das AMS fördert die Kurzarbeitsunterstützung in Höhe der Pauschalsätze (die Pauschalsätze stellen auf einen fiktiven Anspruch auf Arbeitslosengeld ab, welcher im Falle der Arbeitslosigkeit entstehen würde), die je Ausfallstunde festgelegt wurden. Die Beihilfen richten sich nach den Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung durch Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträge entstünden. Die Beihilfen sind zunächst bis zu 6 Monaten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann eine Verlängerung um jeweils maximal 6 Monate erfolgen. Der maximale Beihilfenzeitraum insgesamt beträgt 24 Monate.

Information zum Home Office:

In den Medien wird aktuell auch immer wieder auf die Möglichkeit des Home Office oder Telearbeit hingewiesen. Diesbezüglich wollen wir überblicksmäßig Folgendes anmerken:

Die einseitige Anordnung von Home Office oder Telearbeit ist in Österreich grundsätzlich nicht möglich, vielmehr ist dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln. Einen Rechtsanspruch auf Home Office gibt es in Österreich für Arbeitnehmer nicht.

Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen von Home Office könnten beispielsweise in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Die Regelung von Details wäre in den jeweiligen Einzelvereinbarungen denkbar.

Nicht abschließend geklärt ist, inwieweit Unfälle während der Ausübung von Home Office aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht abgedeckt sind.

Information zum Sonderurlaub aufgrund der Einstellung des Schul-/Kindergartenbetriebs:

Die Bundesregierung kündigte am 12. März an, ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren für bis zu 3 Wochen eine bezahlte „Sonderbetreuungszeit“ zu ermöglichen. Eine solche Maßnahme bedarf einer zweiseitigen Vereinbarung. Sowohl ArbeitnehmerInnen als auch Arbeitgeber müssen daher ihre Zustimmung erteilen. Im Falle einer Freistellung hat die Bundesregierung in Aussicht gestellt, dass der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern übernehmen wird.

Information zu Zahlungserleichterungsansuchen beim zuständigen Finanzamt:

Das derzeit grassierende Corona-Virus hat nicht nur gesellschaftliche Auswirkungen. Auch aus steuerlicher Sicht sollten diesbezüglich insbesondere folgende Themen beachtet werden:

Für den Fall, dass aufgrund der erschwerten wirtschaftlichen Bedingungen mit Umsatzrückgängen gerechnet wird, besteht prinzipiell die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung Anträge auf Herabsetzung von Körperschaft- bzw. Einkommensteuervorauszahlungen zu stellen. Entsprechende Herabsetzungsanträge können bis 30. September gestellt werden, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Abgabenschuld ergeben wird. Die Angabe einer Begründung ist jedoch notwendig. Sollten sich die Vorauszahlungen als zu niedrig erweisen, wird die sich aus der Veranlagung ergebende Nachzahlung ab 1. Oktober des Folgejahres verzinst und in weiterer Folge eventuell Anspruchszinsen festgesetzt.

Darüber hinaus möchten wir noch auf die Möglichkeit anderer Zahlungserleichterungsansuchen (wie beispielsweise Stundung oder Ratenzahlung) hinweisen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Zahlungserleichterungen betreffend laufende Abgaben (beispielsweise Umsatzsteuer, Lohnsteuer) in der Vergangenheit in der Regel abgewiesen wurden. Ob die Finanzverwaltung aufgrund des Corona-Virus diesbezüglich Ausnahmen gewährt, bleibt abzuwarten.

Weiterführende Informationen erhalten Sie u. a. auf der Homepage von AMS, WKO und Arbeiterkammer.

Für Fragen sowie Unterstützung bei der Antragstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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