(Lohn-)steuerliche Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit
Inhalt
Die Kurzarbeitsbeihilfe (vom AMS an den Arbeitgeber gewährte Pauschalsätze für Ausfallstunden) ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG steuerfrei. Die Kurzarbeitsunterstützung (vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund von Arbeitszeitreduktion) unterliegt der Lohnsteuer. Weiters werden die Behandlung von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 7 EStG, das Pendlerpauschale, die Kommunalsteuer sowie DB und DZ im Fall von Kurzarbeit erläutert und vereinfachte Beispiele angeführt. Näheres dazu finden Sie hier.
Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.