Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

(Lohn-)steuerliche Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

Inhalt

Die Kurzarbeitsbeihilfe (vom AMS an den Arbeitgeber gewährte Pauschalsätze für Ausfallstunden) ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit a EStG steuerfrei. Die Kurzarbeitsunterstützung (vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund von Arbeitszeitreduktion) unterliegt der Lohnsteuer. Weiters werden die Behandlung von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 7 EStG, das Pendlerpauschale, die Kommunalsteuer sowie DB und DZ im Fall von Kurzarbeit erläutert und vereinfachte Beispiele angeführt. Näheres dazu finden Sie hier.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Die Kanzlei befindet sich vom 23.12.2024 bis inkl. 06.01.2025 auf Betriebsurlaub.

Während dieser Zeit werden keine Anrufe und E-Mails bearbeitet.

Gerne stehen wir natürlich davor und danach in gewohnter Weise für Ihre Anfragen zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

OK