Seitenbereiche
Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

Welche COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen können gemeinnützige Vereine in Anspruch nehmen?

Inhalt

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen, welche COVID-19-Maßnahmen für gemeinnützigen Vereine zur Verfügung stehen.

NPO-Unterstützungsfonds (ACHTUNG EINREICHFRIST 31.12.2020)

Mit dem NPO-Unterstützungsfonds sollen gemeinnützige Vereine, welche einen Einnahmenrückgang verzeichnen, unterstützt werden. Kurz zusammengefasst müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Anspruchsberechtigt sind

  • Non-Profit-Organisationen, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 34 - 47 Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen,
  • Freiwillige Feuerwehren,
  • gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
  • Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen.

Voraussetzungen

  • Ihre Aktivitäten werden in Österreich gesetzt (Ausnahme: gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit).
  • Die Organisation besteht zumindest seit 10. März 2020.
  • Ihr Sitz liegt in Österreich.
  • Die Aktivitäten der Organisation sind durch einen von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  • Sie darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  • Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.
  • Die Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.

Unter bestimmten Umständen ist eine Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer*in/Steuerberater*in verpflichtend.

Die Frist für die Beantragung läuft mit 31.12.2020 aus. Der Antrag erfolgt über www.npo-fonds.at. Auf dieser Seite finden Sie auch sämtliche Detailinformationen und FAQs.

Seitens der Regierung sollen diese Maßnahmen verlängert werden. Sobald wir nähere Informationen haben, werden wir diese in einem Newsletter bekanntgeben.

Investitionsprämie

Bei der Investitionsprämie handelt es sich um einen Zuschuss für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen.

Davon ausgeschlossen sind

  • klimaschädliche Investitionen
  • Grundstücke
  • Finanzanlagen
  • Unternehmensübernahmen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • und Investitionen, mit denen vor 1. August begonnen wurde.

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Gemäß Punkt 2.6 der FAQs sind auch Vereine förderfähig, soweit der Verein unternehmerisch tätig ist (z. B. Leistungserbringung gegen Entgelt).

Den Antrag zur Investitionsprämie können Sie bis 28. Februar 2021 bei der Bundesförderstelle Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS) stellen. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

Sämtliche Informationen finden Sie auch auf der Homepage https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

Kurzarbeit

Anspruchsberechtigt sind

Unternehmen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb / in Betrieben / in Betriebsteilen mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen.

Ausgenommen sind: Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie politische Parteien.

Förderbar sind auch Unternehmen, die das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben. Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sind nicht förderbar, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Die Kurzarbeitsbeihilfe können Sie für Ihre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Lehrlinge beantragen, die wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten, ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen und von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.

Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.

Voraussetzungen

  • Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge, wenn der Betrieb von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen ist.
  • Vorlage der rechtsgültigen COVID-19-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Festlegung des Arbeitszeitausfalls, Entgeltanspruch während Kurzarbeit, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.
  • Für alle Kurzarbeitsanträge mit einem Beginn ab dem 01.10.2020 ist zwingend die COVID-19-Sozialpartnervereinbarung, Formularversion 8.0, zu verwenden.
  • Arbeitszeitausfall:
    COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 (gültig ab 01.11.2020):
    Mindestens 20 % und maximal 70 % (in Ausnahmefällen 90 %) der Normalarbeitszeit laut Gesetz oder Kollektivvertrag bzw. bei Teilzeit laut Arbeitsvertrag vor Kurzarbeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis 100 % möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 70 % (in Ausnahmefällen 90 %) Ausfallzeit nicht überschritten werden. Für Unternehmen im Lockdown ist in den Monaten des Lockdowns ein Arbeitszeitausfall von mehr als 90 % möglich.
    COVID-19-Kurzarbeit Phase 1 und 2:
    Mindestens 10 % und maximal 90 % der Normalarbeitszeit laut Gesetz oder Kollektivvertrag bzw. bei Teilzeit laut Arbeitsvertrag vor Kurzarbeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis 100 % möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 90 % Ausfallzeit nicht überschritten werden.

Neue Kurzarbeitsanträge sind grundsätzlich vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen. Anträge auf eine COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe der Phase 3 mit einem Beginn ab 01.11.2020 können rückwirkend bis zum Ende des Lockdowns gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Link https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#welchevoraussetzungenmssenerflltsein

Umsatzersatz

Aufgrund des verlängerten Lockdowns für die betroffenen Branchen wird der Umsatzersatz verlängert. Auch Vereine sind anspruchsberechtigt, wenn sie mit ihren operativen Tätigkeiten von den Einschränkungen des Lockdowns direkt betroffen waren/sind.

Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 07.12. veröffentlicht:

Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 sollen den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 % ihres Umsatzes ersetzt werden.

Höchstbetrag € 800.000 pro Unternehmen, Mindesthöhe € 2.300. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von € 800.000 als auch die Mindesthöhe von € 2.300 sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene COVID-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November-Umsatzersatz) zu verringern.

Berechnungsgrundlage sind die Umsätze des Dezembers 2019. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch.

Ein Antrag über FinanzOnline ist erforderlich. Diese Beantragung soll von 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 möglich sein. Auch wenn bereits im November Umsatzersatz beantragt wurde, muss man für Dezember (ab 07.12.2020) einen neuen Antrag stellen.

Informationen zum Umsatzersatz finden Sie auf der Seite https://www.umsatzersatz.at/.

GERNE HELFEN WIR IHNEN BEI SÄMTLICHEN ANTRAGSTELLUNGEN!

 

Erscheinungsdatum:


Zurück zur Übersicht
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.