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Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien

NPO-Unterstützungsfonds - Antragstellung ab 8. Juli 2020 möglich!

Inhalt

Wie in unserem letzten Newsletter bereits angekündigt, wurde nun auch die NPO-Fonds-Richtlinienverordnung (NPO-FondsRLV) im Bundesgesetzblatt vom 03.07.2020 veröffentlicht.

Wie in unserem letzten Newsletter bereits angekündigt, wurde nun auch die NPO-Fonds-Richtlinienverordnung (NPO-FondsRLV) im Bundesgesetzblatt vom 03.07.2020 veröffentlicht. Weiters wurde vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport eine Webseite eingerichtet, auf welcher wesentliche Fragen und  Antworten zum NPO-Unterstützungsfonds erläutert werden (http://www.npo-fonds.at).

Halpern & Prinz hat ein Tool zur Berechnung der Förderungshöhe entwickelt, das Sie durch die komplexe Berechnung der Förderung führt. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Betreuer bei Halpern & Prinz.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick betreffend die Richtlinie verschaffen. Die Richtlinie ist ebenfalls auf o.a. Webseite abrufbar.

Berechtigte: 

  1. Non-Profit-Organisationen, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 34 - 47 Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen,
  2. Freiwillige Feuerwehren,
  3. Gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften,
  4. Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen.

Voraussetzungen:

Ihre Aktivitäten werden in Österreich gesetzt (Ausnahme: gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit)

  • Die Organisation besteht zumindest seit 10. März 2020.
  • Ihr Sitz liegt in Österreich.
  • Die Aktivitäten der Organisation sind durch einen von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  • Sie darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  • Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.
  • Die Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer*in/Steuerberater*in verpflichtend für
    – verbundene Organisationen/Unternehmen,
    – kirchliche/religiöse Organisationen,
    – bei einer Förderhöhe ab 12.000 Euro,
    – mehr als 10 Dienstnehmer*innen oder
    – wenn der Umsatz 2019 höher war als 120.000 Euro.

Höhe der Förderung:

Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom April bis September 2020 maßgeblich. Nachfolgende Kosten werden maximal zu 100 % ersetzt:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
  • betriebsnotwendige Versicherungsprämien und Lizenzkosten (sofern nicht an verbundene Unternehmen gezahlt wird);
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; Finanzierungskosten für Leasingraten, welche vor dem 10. März 2020 vereinbart wurden;
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen, z. B. Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  • Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Verkehrswertes verloren haben;
  • unmittelbar durch COVID-19 verursachte Mehrkosten (ausgenommen Personalkosten);
  • Vorlaufkosten für Veranstaltungen, die aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden konnten;
  • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer*innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
  • Kosten für die Bestätigung durch Steuerberater*in/Wirtschaftsprüfer*in (sofern erforderlich).

Weiters kann eine Förderung in Form eines pauschalen „Struktursicherungsbeitrags“ beantragt werden. Dieser soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie z. B. Instandhaltungs- oder Wartungskosten. Er beträgt 7 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit 120.000 Euro je Organisation begrenzt.

Die Förderung ist außerdem mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Dazu werden die ersten drei Quartale des letzten Rechnungsabschlusses (2019) herangezogen und mit den Einnahmen im Jahr 2020 in den ersten drei Quartalen (bzw. dem Durchschnitt der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019) verglichen. Bei Neugründungen nach dem 01.01.2019 können die Einnahmen für die fehlenden Monate durch Hochrechnung oder Selbsteinschätzung bestimmt werden.

Die Förderung muss mindestens 500 Euro und kann maximal 2,4 Mio. Euro pro Organisation (inkl. verbundene Unternehmen) betragen.

Sofern die beantragten förderbaren Kosten 3.000 Euro nicht überschreiten, entfällt die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall.

Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten dürfen insgesamt den Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 nicht überschreiten.

Antragstellung und Zahlungsabwicklung:

Das Austria Wirtschaftsservice (AWS) ist mit der technischen Abwicklung der Förderung beauftragt.

Die Richtlinien treten am 6. Juli 2020 in Kraft. Ab Mittwoch, 8. Juli 2020, können auf www.npo-fonds.at die ersten Anträge gestellt werden. Die Antragstellung ist bis zum 31. Dezember 2020 möglich.

50 Prozent der Förderung sollen innerhalb weniger Tage nach Antragstellung ausbezahlt werden, die restlichen 50 Prozent nach Einreichung der Abrechnung. Förderungen bis 3.000 Euro werden innerhalb weniger Tage zu 100 % ausbezahlt.

Gerne beantworten wir allfällige Fragen und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

 

 

Erscheinungsdatum:


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