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Was ändert sich bei Einkommen- und Umsatzsteuer aufgrund des 18. COVID-19-Gesetzes?

Inhalt

Befristet keine Umsatzsteuer für Schutzmasken

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, wird auf 0 % reduziert.

Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Höhe von der Einkommensteuer befreit. Können nun Einsatztage im Sinne dieser Bestimmung aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so können diese dennoch steuerfrei behandelt werden.

Pensionierte Ärzte, die 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie wieder tätig werden

Wird im Zuge der Pensionierung der Betrieb aufgegeben und dafür die steuerliche Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen und/oder die Nicht-Erfassung von stillen Reserven bezüglich des Hauptwohnsitzes beantragt, so ist es für diese Begünstigungen unter anderem erforderlich, die Erwerbstätigkeit einzustellen. Mit dem 3. Corona-Gesetzespaket wurde bereits geregelt, dass es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte kommt, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden. Nun wurde zusätzlich normiert, dass dies auch für die steuerliche Nicht-Erfassung der stillen Reserven des Hauptwohnsitzes gilt.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: Microgen - stock.adobe.com

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